Unser Projekt

PaAn hat eine Idee. Wir haben uns ein neuartiges Projekt überlegt. Schon neugierig? Wir geben den Menschen von heute die Möglichkeit auch heute schon was zu erreichen. 2 Millionen in 2 Jahren. Wie das geht? Ganz einfach! Sie sind unser Weg. Ein Weg in was ganz Neues und was ganz einzigartiges. Lassen Sie uns gemeinsam was großartiges erschaffen.


Die Umsatzsteuer ist neben Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) die wichtigste Einnahmequelle von Bund und Ländern. Sie dient wirtschafts- und sozialpolitischen Zwecken, z.B. Subventionen der Land- und Forstwirtschaft usw. Das Aufkommen fließt Bund, Ländern und Gemeinden zu. Die Verteilung des USt-Aufkommens regelt das Finanzausgleichsgesetz (wird vom Bundestag beschlossen, aber benötigt Zustimmung des Bundesrats).


1. Umsatzsteuer der Europäischen Union
- USt ist die erste und bisher einzige einheitliche Steuer innerhalb der EU
- Besteuerungsgrundlagen (abgesehen von kleinen Abweichungen) für die USt in allen EU-Ländern einheitlich gestaltet
- EU-Richtlinien streben eine Harmonisierung an
- Regelsteuersatz EU-Ländern: mind. 15%
  Regelsteuersatz Deutschland: 19%
  Maximale Grenze: 25%
  Ermäßigter Steuersatz DE: 7%


2. Rechtsgrundlagen des Umsatzsteuerrechts (Aufschrieb vom 10.10.16)
- Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien (MWStSystRL, gültig seit 1.1.2007)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
   -> Umsatzsteuergesetz muss im Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinien stehen
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
   -> Verwaltungsvorschrift: Für die Verwaltung bindend!


Teil B Allgemeiner Überblick über das Umsatzsteuergesetz
1. Allgemeines
- USt bei Einkauf von Waren oder Inanspruchnahme von Werk- bzw. Dienstleistungen
- in allen Fallvariationen: Umsatz wird erbracht
- neben Entgelt für die Waren auch USt
- USt kennt:
  - Lieferung und sonstige Leistungen (§1 Abs.1 Nr.1 UStG)
  - Ergänzungstatbestände der unentgeltlichen Wertabgabe (§3 Abs.1b und 9a UStG)
  - Einfuhr (§1 Abs.1 Nr.4 UStG)
  - innengemeinschaftlichen Erwerb (§1 Abs.1 Nr.5 UStG)
 —> alle fallen unter den Sammelbegriff „Umsätze“ des §1 Abs.1 UStG
- nicht jeder Umsatz löst Umsatzsteuer aus! (z.B. keine Umsatzsteuer, wenn eine Privatperson ihren gebrauchten PKW verkauft)
- USt entsteht dann, wenn Wareneinkäufe bzw. sonstige Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden
- typische Unternehmer sind:
 -> Gewerbetreibende (z.B. Kaufmann, Fabrikant oder Bauunternehmer)
 -> Freiberufler (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt)
- nur Unternehmer ist Schuldner der USt! (USt trifft leistenden Unternehmer (§13 Abs.1 Nr.1 UStG))
- Leistungsempfänger kann (wenn Voraussetzungen vorliegen) Vorsteuer geltend machen
- USt ist im weiteren Sinne eine Verbrauchsteuer
- Ziel der USt: Besteuerung des Endverbrauchers innerhalb der EU -> Vorsteuer, damit keine Mehrfachbesteuerung anfällt
> anfallende USt wird von den Unternehmen in ihre Preise miteinkalkuliert. Preis erhöht sich für den Endverbraucher. Er zahlt indirekt die USt, die der Unternehmer an das Finanzamt abzuführen hat. Deshalb USt = direkte Steuer: der wirtschaftliche Träger der Steuer ist nicht identisch mit demjenigen, der die Steuer an das Finanzamt abführt 
- über VStA wird die USt im Unternehmensbereich ausgeglichen, deshalb kann es sein, dass im Unternehmen 2x USt anfällt
- Bestimmungslandprinzip (innerhalb der EU) = Besteuerung in dem Land vornehmen, in dem der Endverbrauch erfolgt
- Ursprungslandprinzip = oben genanntes Prinzip wird in bestimmten Fällen aufgegeben, zugunsten der Besteuerung im Ursprungsland (z.B.: Urlauber aus Deutschland kaufen Jeans in Frankreich mit 20% USt. Besteuerung folgte im Ausland)


- Vorsteuer: Unternehmen kauft Zutaten für Brot für 1000€, zahlen USt. Unternehmen verkaufen Brot für 2.000€ und zahlen wieder USt. Können USt für Zutaten als Vorsteuer wiederbekommen, weil sonst doppelte USt. Vorsteuerverfahren: so zahlt Unternehmen nur USt auf ihre zusätzlich erzielten Einnahmen

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